Satzung des Sportvereins Jembke von 1921 e.V.
A. Allgemeines
§1
Name, Sitz, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „Sportverein Jembke von 1921 e.V.“1. Er hat seinen Sitz in Jembke. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 100023 eingetragen. Die Farben des Vereins sind blau/rot.
§2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports und Vorbeuge- und Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere des Fußballsports.
Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Erstattungen von Auslagen bleibt davon unberührt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Der Verein ist politisch, konfessionell, rassistisch und weltanschaulich neutral.
§3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.01. bis 31.12.
§4
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. § 2 Abs. 3 ist zu beachten.
B. Mitgliedschaft
§5
Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Studenten
b) jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber keinen Sport betreiben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§7
Aufnahmefolgen
Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
Die Satzung ist auf der Homepage des SVJ hinterlegt oder kann auf Anfrage ausgehändigt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§8
Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die ordentlichen und aktiven und die passiven Mitglieder (§ 5) genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus den Satzungen, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben mit Ausnahme der Studenten kein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
Grundwehrdienstleistende haben ebenfalls alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber auch von der Beitragsleistung befreit.
§9
Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den Spiel- u. Sportstätten. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.
Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, der Grundwehrleistenden sowie der zeitlich gleichzusetzenden Zivildienstleistenden sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.
§10
Beitrag
Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Diese sind per Einzugsermächtigung zu zahlen. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Die Höhe der Mahngebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.
Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Bei träge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§11
Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
§ 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§12
Austritt
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung halbjährlich (zum 30.6 bzw. 31.12.) gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 31.03. oder 30.09. zugestellt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§13
Ausschluss
Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 2)
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das recht der Berufung beim Ältestenrat zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Bestätigt der Ältestenrat den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
§14
Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein und um den Fußballsport können verliehen werden:
a) die Vereinsnadel in Bronze für 10jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
b) die Vereinsnadel in Silber für 20jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
c) die Vereinsnadel in Gold für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder bei sehr großen Verdiensten um den Verein schon früher
d) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 50jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein und (oder) des Sports im Allgemeinen.
Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
C. Organe des Vereins
§15
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§16
Geschäftsführender Vorstand
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
4. der Geschäftsführer
5. der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende. Sonstige Vertretungen werden innerhalb des erweiterten Vorstandes abgesprochen und vereinbart.
§17
Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. Präsident
3. der Sozialwart
4. die Spartenleiter
5. der Jugendleiter
6. der Protokollführer
Die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, mit Ausnahme der Spartenleiter, erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Für die Wahl ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden
Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
Scheidet während der Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
§17a
Spartenleiter
1. Die Spartenleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Sparte für 2 Jahre gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
2. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes können Spartenleiter, je nach Erfordernissen und Umfang, einen Spartenvorstand wählen.
3. Aufgaben, Zuständigkeiten und Vollmachten werden in einer Spartenordnung geregelt.
§18
Vorstandssitzung
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
a) Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes
Die Beschlussfähigkeit ist durch die Teilnahme von min. 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst.
b) Sitzung des erweiterten Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand lädt zur erweiterten Vorstandssitzung ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder des erweiterten Vorstandes gefasst.
Andere Mitglieder oder Personen können auf besondere Einladung des 1. Vorsitzenden an der Vorstandssitzung teilnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.
§19
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch Aushang mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.
Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung können beraten werden, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt.
§20
Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr.
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereis.
c) Bericht der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen.
Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins.
§21
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse. Im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§22
Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§23
Beitrag
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern.
Diese geben den Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch sonstigen Organen, die überprüft werden sollen, angehören. Sie werden für 2 Jahre gewählt.
§24
Einsetzten von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.
§25
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören müssen. Drei Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. Je einen Beisitzer können die streitenden Parteien selbst bestimmen.
§26
Strafen
Wenn gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen wird, kann der Vorstand Strafen verhängen. Welches Strafmaß ausgesprochen wird, entscheidet der Vorstand. Der Bescheid ist in einem eingeschriebenen Brief zuzustellen.
D. Schlussbestimmungen
§27
Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Spiel- und Sportstätten und in den Räumen des Vereins besteht seitens des Vereins keine Haftung gegenüber den Mitgliedern.
§28
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 21 ist zu beachten.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam zu vertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt.
Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jembke, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.
Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.
§29
Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.02.2006 beschlossene Satzung erlischt die alte Satzung.
§30
Datenspeicherung
Die dem Verein angegebenen Mitgliedsdaten werden entsprechend den Erfordernissen im Verein mittels elektronischer Dateneinrichtung gespeichert und bearbeitet.
§31
Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Wolfsburg ausschließlich zuständig.
Änderungsspiegel:
Jembke, 28. März 1976
18. April 1999
10. Februar 2002
12. Februar 2006
Alfred Kapahnke 1. Vorsitzender
Margarethe Herberth 2. Vorsitzender